Crowdinvesting in Deutschland wissen-schaftlich betrachtet – Teil 3

Der erste Teil der Serie Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftliche betrachtet befasste sich mit den Themen der Einleitung des Aufsatzes Crowdinvesting in Deutschland (vgl. ZBB 4/2012, S. 237-266) der beiden Autoren Lars Klöhn und Lars Hornuf. Im zweiten Teil der Serie wurde der Markt für Crowdinvesting in Deutschland behandelt und der hier vorliegende dritte Teil handelt die rechtliche Situation des Crowdinvesting in Deutschland ab. Im Folgenden ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Rezension des oben genannten Artikels handelt.
Die Autoren leiten den dritten Teil ihres Artikels mit „Crowdinvesting ist in Deutschland nicht spezifisch geregelt“ ein. Damit liegen die Fakten bereits vollständig auf dem Tisch. Crowdinvesting ist lediglich eine Methode, um mögliche vertragliche Vereinbarungen anzubahnen. Je nachdem, wie diese Verträge dann aussehen, greifen entsprechende rechtliche Regelungen. Einige Aspekte sind dennoch, insbesondere für Plattformbetreiber und Kapitalsuchende, von Bedeutung. Die Autoren fassen sie prägnant als Bank-, Kapital- und Gewerberechtliche Regeln zusammen. In ihrem Artikel beschränken sich dich Autoren allerdings auf die bank- und kapitalmarktrechtliche Betrachtung des Crowdinvesting. Insbesondere befassen sie sich mit der Prospektpflicht und der Prospekthaftung sowie der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Crowdinvesting.
Bezüglich der Prospektpflicht gehen die Autoren auf die quasi allgemeine Verpflichtung für alle Angebote von Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen ein. Kurzgesagt: öffentlich angebotene Wertpapier und Vermögensanlagen unterliegen der Prospektpflicht. Die allgemeinen Ausnahmetatbestände, wie beispielsweise eine Anlagesumme von weniger als 100.000 € pro Jahr und Unternehmen, weniger als 150 zeichnende Anleger oder den Handel mit sogenannten qualifizierten Anlegern werden ebenfalls behandelt. Allerdings wird die Möglichkeit Crowdinvesting auch anderweitig auszuführen nicht ausreichend beleuchtet. Beispielsweise werden Patriarchische Darlehen, also Nachrangdarlehen, überhaupt nicht erörtert. Diese Form gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Dabei stellt das „Investment“ das gewähren eines nachrangigen Darlehens dar. Der Anleger erhält also keine Wertpapiere oder sonstige Beteiligung, sondern ist lediglich Kreditgeber. Was die Prospekthaftung betrifft, wird zwar eine Menge Wissen mitgeteilt, es lässt sich vereinfacht allerdings damit zusammenfassen, dass die Prospekthaftung dann eine Rolle spielt, wenn die angebotenen Beteiligungen der Prospektpflicht unterliegen, was in den meisten Fällen derzeit nicht der Fall ist. Zusammenfassend kann man formulieren, dass sowohl die Prospektpflicht als auch die Prospekthaftung gegenwärtig bei der Masse der Crowdinvesting-Plattformen keine Rolle spielen.
Wichtiger sind allerdings die Ausführungen über die Erlaubnis- und Verhaltenspflichten von Crowdinvesting-Plattformen. Dabei erläutern die Autoren, dass dieser Sachverhalt davon abhängt, ob die Plattformen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes betreiben. Konkret gehen sie dabei auf die Möglichkeiten des Emissionsgeschäfts, des Platzierungsgeschäfts, die Anlagevermittlung sowie den Betrieb multilateraler Handelssysteme ein. Die Erläuterungen sind insbesondere für Plattformbetreiber äußerst hilfreich, da klargestellt wird, dass die derzeitig populären Plattformen weder Finanz- noch Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind. An dieser Stelle sei angemerkt, dass den Autoren damit etwas gelungen ist, was die BaFin bisher versäumt hat: eine sachlich saubere, faktische Darstellung der rechtlichen Situation von Crowdinvesting.
Der nächste Teil der Serie behandelt die rechtliche Lage von Crowdinvesting (genauer: von equity based oder reward based crowdfunding) in den USA.

Ende Teil 3

Johannes Tschesche

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