Die Affäre um S&K mal anders betrachtet

Derzeit vergeht kein Tag, an dem keine Neuigkeiten über die Machenschaften der S&K-Holding an die Öffentlichkeit gelangen. Noch laufen die Ermittlungen. Doch die Medien scheinen die Hauptschuldigen bereits gefunden zu haben. Denn allen Nachrichten ist gemein, dass die beiden Protagonisten der Affäre, Stephan Schäfer und Jonas Köller, in keinem guten Licht dastehen. Das hingegen ist weniger verwunderlich. Sie sollen Anleger vorsätzlich betrogen und im großen Stil Kundengelder veruntreut haben. Damit scheint das Problem einfach zu sein: böse S&K-Gründer zocken arme Anleger ab.

Eine besondere Schwere der Schuld scheint vor allem darin begründet, dass die beiden S&K-Gründer einen äußerst ausschweifenden Lebensstil führten. Sie protzten mit Luxusautos, schicken Damen und spektakulären Partys. Das passt natürlich nicht in das Weltbild des üblicherweise bescheidenen Deutschen, der neben einem obrigkeitshörigen Minderwertigkeitskomplex vor allem an einem ausgeprägten Neidkomplex leidet. Diesem Bürger fällt es natürlich leicht nach der Härte des Gesetzes und der größtmöglichen Strafe zu rufen. Wie gut, dass gierige Dummheit nicht strafbar ist!

Unabhängig davon, dass vorsätzlicher Betrug nicht schön zu reden ist und das Abzocken von Anlegern alles andere als ein Kavaliersdelikt ist, muss man im Fall von Anlagebetrug trotzdem immer beide Seiten der Medaille berücksichtigen. Im Fall von S&K steht auf der einen Seite eine mutmaßlich kriminelle Gruppe, die Anlegern enorme Gewinne verspricht. Auf der anderen Seite stehen gutgläubige Anleger, die Gelder gewinnbringend anlegen wollen. Eine genauere Betrachtung der beiden Gruppen macht aber deutlich, dass hier eine Konstellation vorliegt, wie sie täglich tausendfach vorkommt: ein Anleger möchte möglichst sicher und schnell möglichst große Renditen erzielen und ein anderer verspricht, dass er es kann.

Das, was man S&K vorwirft ist symptomatisch für den Großteil der Finanzbranche. Versprochen wird das sichere, schnelle Geld. Neuerdings kommt als Folge von Kundenforderungen zu sicher und schnell noch die ethische und moralische Unbedenklichkeit hinzu. Klar ist aber, dass es das nicht gibt! Und jeder, der das nicht wahrhaben will, muss bedauert werden. Das gilt vor allem für die armen (oder gierigen) Anleger. Sie sind also alles andere als einfach nur Opfer. Vielmehr stellen sie Anforderungen, die unmöglich erfüllt werden können. Wie üblich, wird auf eine Nachfrage mit einem Angebot reagiert. Exakt das tun die meisten Unternehmen der Finanzbranche, da Kunden und Politik ein „geht nicht“ nicht akzeptieren würden. Man kann den Unternehmen zwar vorwerfen, dass sie viele schwachsinnige Produkte entwickeln, die darauf ausgelegt sind die eigenen Gewinne zu maximieren, viel mehr aber auch nicht. Letztlich erklären sie den Kunden die Produkte ja und belehren sie über mögliche Risiken. Volljährigen ist das Glücksspiel erlaubt. Und wenn eine Branche das Konzept des Glücksspiels in Produkte und Dienstleistungen mit dem Charakter des reinen Selbstzwecks umsetzt und der Kunde das akzeptiert, ist das folglich völlig in Ordnung.

Die Protagonisten der Affäre um S&K haben damit, dass sie das Konzept des Selbstzwecks der Finanzbranche mit unlauteren Mitteln auf die Spitze getrieben haben, der gesamten Branche die schicken Businessdresses ausgezogen und durch lächerliche Clownskostüme ersetzt. Immerhin haben auch als seriös einzustufende Unternehmen ihre Produkte an den Mann oder die Frau gebracht. Sie haben auf diese Weise den gehörnten Kunden und Teilen der Finanzbranche den Spiegel im diamantbesetzten Rahmen vorgehalten. Dabei haben die Kunden festgestellt, dass der eigene gierige Gesichtsausdruck nicht schöner wird, wenn er einem aus dem Luxusspiegel entgegen starrt. Am Ende frisst sich die Gier eben selbst!

Das Schönste an der Angelegenheit ist, dass sie ein Paradebeispiel für die Verhaltensweisen von Akteuren am Finanzmarkt ist. Das gilt sowohl für die Unternehmen als auch für deren Kunden. Die beiden S&K-Gründer haben alleine keine Chance gehabt. Diejenigen, die S&K promoted, vertrieben und anderweitig vermittelt haben, haben zu ihrem Erfolg beigetrgen. Eine Qualitätsprüfung hat offenbar nicht stattgefunden. Nicht zuletzt haben aber auch die Kunden selbst dazu beigetragen, die von Gier gesteuert die entsprechenden Produkte gekauft haben. Der Schein war wieder ein Mal wichtiger als das Sein. Vermutlich wird das nicht die letzte Affäre um Betrug und Untreue in der Finanzbranche gewesen sein.

Was die Angelegenheit ganz besonders deutlich macht ist, dass auch der hochkomplexe und quasi überregulierte Finanzmarkt keine Garantie für Anlegerschutz ist. Aus meiner Sicht ist die Affäre um S&K ein Votum für mehr Selbstverantwortung der Anleger. Gleichzeitig zeigt sie aber auch, dass man Vertriebsstrukturen nicht vollständig von der Haftung für Schäden aus faulen Kapitalanlagen entbinden kann.

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Kauft die Crowd auf dem Crowdmarkt bald Crowdsalat vom Crowdhändler?

Das Jahr 2012 stand voll und ganz im Zeichen von Crowdfunding. Diverse Plattformen zur Durchführung von Kapitalsammelaktionen mit den unterschiedlichsten Zielgruppen und Ausgestaltungsformen sind wie Pilze aus dem Boden gesprießt. Einige haben sich zu Marktführern und ernstzunehmenden Unternehmen entwickelt, andere wird es vermutlich in einigen Monaten, spätestens aber in wenigen Jahren, schon nicht mehr geben. Also in etwa genauso, wie es sich in anderen aufstrebenden Branchen auch verhält. Was ebenfalls zu neuen Dingen gehört sind Begriffe, die mit diesen Neuheiten entstehen. Das ist so, weil neue Dinge mit einem Namen versehen werden müssen, oder weil man mit einer bestimmten Ausdrucksweise eine bestimmte Lebensart in Verbindung mit bestimmten Dingen betonen möchte. Das abscheulichste Beispiel dafür ist der Begriff App (zu Deutsch: Äpp). Gemeint ist damit ein profanes Computerprogramm. Entwickelt hat sich im Kontext von Smartphones und Tablet-Computern und wird heute auch bei „normalen“ Computern zunehmend verwendet. So unschön der Begriff Äpp sein mag, so praktisch ist er aber auch: jeder weiß, was damit gemeint ist.

Beim Crowdfunding passiert derzeit etwas Ähnliches. Etwas Neues wird populär und die Anhänger und Berichterstatter befassen sich mit den Begriffen, die dieses Neue beschreiben. Schön wäre es jetzt natürlich, wenn sich diese Personen zunächst mal den Begriffen widmen würden, die es bereits gibt, die in einschlägigen Kreisen bekannt sind, bestimmte Dinge definieren und damit die Sache beschreiben. Das würde allerdings voraussetzen, dass man sich mit etwas neuem auseinandersetzt und nicht nur irgendwelche Phrasen raushaut. Für die unterschiedlichsten Formen von Crowdfunding gibt es im Englischen diverse Begriffe, die genau charakterisieren, was genau gemeint ist. Beispielsweise gibt es neben, diversen anderen Varianten, lendig-based Crowdfunding und equity based Crowdfunding. Wenn man nun von equity-based Crowdfunding spricht, ist klar, was gemeint ist.

Im deutschsprachigen Raum verhält es sich anders. Crowdfunding ist hier vor allem durch den Begriff Crowdinvesting populär geworden. Blöd war allerdings, dass diejenigen, die diesen Begriff anfangs verwendeten, anscheinend keine Ahnung hatten, von was sie da eigentlich schreiben. In diversen Artikeln finden sich Abgrenzungen zwischen Crowdfunding und Crowdinvesting, die letztlich einfach nur haarsträubend falsch und unsinnig sind. Das Schlimme daran ist, dass der Begriff Crowdinvesting eigentlich gar nicht so schlecht ist. So charakterisiert er durch die Zusammensetzung aus den Begriffen „Crowd“ und „Investing“ das Wesentliche (die Crowd) und eine bestimmte Absicht (investieren oder die Investierung). Glücklicherweise hat es die Crowd der Schlaumeier geschafft, dass nun sehr viele Leute in etwa wissen, was mit Crowdinvesting gemeint sein könnte. Eindeutig ist er aber noch immer nicht belegt. So führen die Autoren von deutschsprachigen echten Fachartikeln und echten Fachbüchern in Ihren Arbeiten noch immer immer eine Begriffsdefinition ein, in der sie schreiben, dass es sich um Crowdfunding handelt. Leider haben die meisten anderen, die sich heute mit Crowdinvesting auseinandersetzen, ihre Hausaufgaben noch immer nicht gemacht. Stattdessen werfen sie mit neuen Begriffen um sich, die die Leute verwirren.

Da gibt es beispielsweise das Crowdinvestment und den Crowdmarkt und noch besser: den Crowdinvestment-Markt. Mit Crowdinvesting kann man sich ja anfreunden, aber mit Crowdinvestment? Was ist denn ein Crowdinvestment? Ist damit das Investieren eines Individuums der Crowd gemeint oder die Investierung der gesamten Crowd? Oder ist damit gar ein Finanzprodukt gemeint? Problematisch ist der Begriff Investment vor allem dadurch, dass er eigentlich doppelt belegt ist. Und was ist der Crowdmarkt? Besteht nicht jeder Markt aus Marktteilnehmern, sozusagen also aus einer Art Crowd? Ein ebenfalls vorkommender Begriff ist Crowdfinance. Vermutlich zielt er auf Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Crowdfunding ab. Oder bezeichnet er doch eine Branche? Wie es ist, weiß offenbar keiner.

Die Leser solcher Begriffe können in den meisten Fällen zwar erahnen, um was es geht, wirklich wissen können sie es aber nicht. Vermutlich wissen nicht mal die Autoren selbst, was sie damit eigentlich meinen. Besonders tragisch ist es, wenn Portalbetreiber selbst solchen Crowdsalat verbreiten – und auch das kommt vor. Zwar ist der Einäugige unter den Blinden König, es wäre aber fatal zu glauben, dass die Welt nur von Einäugigen und Blinden bevölkert wird. Dass das schwammige Verwenden von Begriffen auch Konsequenzen hat lässt sich u.a. daran erkennen, dass die Portale, die mit unsauberen Begriffen arbeiten, weniger erfolgreich sind als die, die sich bei der Formulierung ihres Geschäfts etwas mehr Mühe geben. So verwendet z.B. der deutsche Marktführer (Seedmatch) eine verständliche Sprache. Da es beim Crowdfunding im Wesentlichen um Geld geht, sollte man sich eine entsprechende Ernsthaftigkeit angewöhnen – unabhängig davon, ob das Geld für einen karitativen oder künstlerischen Zweck oder als Kapitalanlage verwendet wird. Das gelingt nur, wenn man aufhört Bullshit Bingo zu spielen!

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Infos zum Daytrading

Viele Anleger, die sich mit Aktien niedrig kapitalisierter Unternehmen beschäftigen, befassen sich auch mit Daytrading. Das liegt einerseits am spekulativen Charakter und andererseits an der Eigenschaft, dass sich sowohl mit Daytrading als auch mit Aktien niedrig kapitalisierter Unternehmen schnell Gewinne realisieren lassen. Bei Aktien niedrig kapitalisierter Unternehmen ist der Markt in der Regel eng, sodass es schnell zu Kursänderungen kommen kann, die eine schnelle Reaktion erfordern. Auch beim Daytrading sind schnelle Reaktionen auf Kursschwankungen erforderlich, allerdings sind sie dabei prinzipbedingt. Doch was genau versteht man unter Daytrading? Wie funktioniert es? Was sind Chancen und welche Risiken existieren?

Mit Daytrading wird das Ziel verfolgt, von geringen Kursschwankungen zu profitieren indem Spekulationsobjekte wie zum Beispiel Aktien oder Währungen binnen eines Tages gekauft und wieder verkauft werden. (vgl. u.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Daytrading)

Daytrading wurde erstmals 1971 durch den computerisierten Börsenhandel ermöglicht.
Einer Studie zufolge erleiden 75% der Personen, die sich am Daytrading beteiligen, Verluste. Die restlichen Spekulanten aber weisen einen durchschnittlichen Gewinn von 22.000$ in 8 Monaten auf.

Problematisch ist, dass beim Daytrading die Käufe häufig mit Kredit finanziert werden. Somit kann der Verlust stark ansteigen. Dies nennt sich Margin-Trading. Teils fallen gar keine Zinsen an, da das Geld für weniger als einen Tag geliehen wird. Aufgrund sehr geringer täglicher Kursschwankungen schmälern sich leider auch die Gewinne. Dies hängt aber selbstverständlich auch von der Anzahl der gekauften und verkauften Beteiligungen ab. Die meisten Day-Trader sind Angestellte einer Bank oder von Investment Firmen. Seit dem Ausbau des Internet beteiligen sich aber immer mehr private Personen am Daytrading. Im Gegensatz zur breiten Meinung, werden beim Daytrading nicht erwartete Kurssprünge aufgrund von anstehenden News ausgenutzt, sondern es werden vielmehr bestimmte Strategien verfolgt.

Beim Daytrading gibt es das sogenannte Skalping und das Shaving. Bei der Methode des „Skalping“ besitzt der Händler die Wertpapiere nur für einige Minuten oder gar Sekunden. Die Dauer, in der der Händler das Handelsobjekt besitzt ist also sehr gering. Dies führt zu der Methode des „Shaving“. Der Spekulant hat beispielsweise ein Wertpapier für 10,00 Euro gekauft. In der nächsten Sekunde wird es aber für 10,03 Euro gehandelt. Der Spekulant setzt dann seine Wertpapiere für 10,01 Euro auf den Markt, erhält so den ersten Zuschlag und verkauft binnen einer Sekunde wieder. Damit sich so ein Geschäft überhaupt lohnt müssen die Spekulanten eine größere Anzahl an Wertpapieren kaufen und verkaufen und das mehrere male am Tag. Da solche Trades auch Geld kosten, können Daytrader bei ihrem Broker nach Mengenrabatten fragen. Sonst wäre es noch wesentlich schwieriger gute Gewinne zu erzielen. Daytrading bietet aktiven Tradern, die viel Zeit mit dem Handeln von Wertpapieren beschäftigen, also eine gut Möglichkeit schnelle Gewinne zu realisieren. Es ist jedoch ausschließlich für Leute geeignet, die sich regelmäßig und aktiv mit der Materie beschäftigen, sich den Risiken bewusst sind und schnelle Kauf- und Verkaufsorders platzieren können.

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Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftlich betrachtet – Teil 5

Der erste Teil der Serie Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftliche betrachtet befasste sich mit den Themen der Einleitung des Aufsatzes Crowdinvesting in Deutschland (vgl. ZBB 4/2012, S. 237-266) der beiden Autoren Lars Klöhn und Lars Hornuf. Im zweiten Teil der Serie wird der Markt für Crowdinvesting in Deutschland behandelt, der dritte Teil behandelt die rechtliche Situation des Crowdinvesting in Deutschland und der vierte Teil behandelt die Regulierung des Crowdinvesting in den USA. Der vorliegende und letzte Teil der Serie befasst sich mit den Regulierungsperspektiven für Crowdinvesting in Deutschland. Im Folgenden ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Rezension des oben genannten Artikels handelt.

Um die möglicherweise nötige Regulierung zu erörtern, führen die Autoren ein dreistufiges Vorgehen ein. Aufbauend auf einer Einschätzung der ökonomischen Perspektive des Crowdinvestingmarktes wird zunächst geprüft, inwiefern das Wertschöpfungspotential des Crowdinvestingmarktes ausgeschöpft werden kann, ohne den Anlegerschutz zu vergessen. Anschließend zeigen die Autoren auf, welche Aspekte des Crowdinvestings von der geltenden Rechtslage abgedeckt werden und was weiterer Regulierung bedarf.

Die Attraktivität des Crowdfundingmarkts erklären die Autoren zunächst damit, dass Crowdinvesting als Finanzierungskanal als Alternative zu den üblichen Finanzierungskanälen Vorteile besitzen könnte. Allerdings wirkt die Darstellungsweise des Für und Wider bezüglich des Crowdinvesting als Finanzierungskanal etwas undefiniert. U.a. ist die Rede davon, ob die Bereitstellung von Mitteln mittels Crowdinvesting für junge Unternehmen gut und schlecht ist. Ebenfalls ungewöhnlich wirkt die Darstellung, dass Crowdinvesting nur bei Unternehmen mit positivem Kapitalwert sinnvoll sei. Aus Sicht eines Investors stimmt diese Aussage. Volkswirtschaftlich betrachtet ist bereits ein Kapitalwert von null positiv zu bewerten; in einigen Spezialfällen sogar ein negativer. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Autoren volkswirtschaftliche Aspekte aufführen, ist die von ihnen getroffene Aussage also ohne weiterführende Erläuterungen und Diskussionen nicht vollkommen richtig.

Ein weiterer positiver Aspekt, der für Crowdinvesting spricht, ist die Überwindung sogenannter Finanzierungshindernisse. Die Autoren führen die Aspekte Informationsasymmetrie und Finanzierungskosten auf und erörtern diese ausführlich. Sie erläutern, inwiefern sich insbesondere die Informationskosten, Agenturkosten und Suchkosten, die üblicherweise anfallen, mittels Crowdinvesting enorm reduzieren können. Gleichzeitig bemerken sie aber auch, dass diese Möglichkeiten derzeit noch nicht in der Form ausgeschöpft werden, dass sie als starkes Argument dienen können. Damit haben die Autoren absolut recht, verschweigen aber, dass eine weitere Entwicklung und ein Wachstum des Marktes auch zu einer weiteren Ausschöpfung dieser Möglichkeiten führen dürften.

Ebenfalls oftmals aufgeführt wird das Argument der Schwarmintelligenz, was die Autoren ebenfalls unter der Umschreibung Weisheit der Vielen erläutern. Sie erklären, dass diese Schwarmintelligenz bei der Bewertung junger Unternehmen in vielen Punkten der klassischen Bewertungsmechanismen überlegen sein kann, man aufgrund der derzeitigen Homogenität der Investoren aber auch nicht zu hohe Erwartungen an die Crowd stellen kann. An dieser Stelle ist außerdem anzumerken, dass die Weisheit der Vielen auch nicht immer zielführend ist. Man bedenke, dass die Weisheit der Vielen auch Regierungen wählt, die Machtergreifung von Regimen zulässt und, jedenfalls in Deutschland, auch die Bildzeitung zu einer der meistverkauften Zeitungen macht. Immer, wenn man sich mit Schwarmintelligenz auseinandersetzt, muss man sich über die Grenzen der Möglichkeiten im Klaren sein und berücksichtigen, dass Schwarmintelligenz ein stochastischer Prozess ist. Wie bei allen anderen stochastischen Prozessen auch, kann im Voraus also nicht mit Gewissheit gesagt werden, ob die Entscheidung des Schwarms eine positive oder negative Entscheidung hinsichtlich des zu verfolgenden Ziels ist.

Neben den Vorteilen existieren beim Crowdinvesting aber auch Nachteile, oder besser: Risiken. Auch diese werden von den Autoren erörtert. Insbesondere werden die Risiken einer Investition in ein Start-Up mit der Möglichkeit eines Verlusts des eingesetzten Kapitals aufgeführt. Ebenfalls wird auf die Anreize der Crowdinvesting-Portale eingegangen und auf die Tatsache, dass diese an Provisionen verdienen, unabhängig davon, ob Investor eine Rendite erhält oder nicht. Auch die Tatsache, dass mit steigender Anzahl zu finanzierender Projekte auch die Anzahl derer, die nicht erfolgreich sein wird steigen dürfte. Schließlich wird auch auf die mögliche Blasenbildung des Crowdinvestingmarktes sowie die Gefahr von Betrug hingewiesen, wobei die Autoren die Gefahr des Anlagebetrugs relativieren. Was die Risikoeinschätzung betrifft, ist die Darstellung der Autoren äußerst objektiv. Allerdings ist die Gefahr der Blasenbildung dahingehend zu relativieren, als dass in Anbetracht des derzeitigen Marktvolumens, selbst bei exponentiellem Wachstum, noch eine Menge passieren muss, um von einer Blase zu sprechen.

Die Mängel der Rechtslage in Deutschland leiten die Autoren damit ein, dass sie u.a. von erheblichen Risiken sprechen. Dies steht im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, da lediglich Risiken aufgezeigt, nicht aber als erheblich klassifiziert wurden. Ebenfalls einführend wird auf die fehlende Regulierung für Crowdinvesting inklusive der Crowdinvesting-Portale hingewiesen. Dabei wird explizit die Regulierung der Prospektpflicht hingewiesen. Es stellt sich die Frage, welchen Sinn die Prospektpflicht im Zusammenhang mit Crowdinvesting haben soll. Selbst bei herkömmlichen Finanzprodukten ist der Sinn der teuren Prospektpflicht sowohl aus Sicht der Anleger als auch aus Sicht der kapitalsuchenden Unternehmen fraglich. Warum nun ausgerecht im Fall von Crowdinvesting diese zweifelhafte Regulierungsmaßnahme einen entscheidenden Vorteil bringen soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Einleitung, dass Crowdinvesting-Portale derzeit durch das Raster des geltenden Bank- und Kapitalmarktaufsichtsrechts fallen, führt nicht automatisch zu einem Erfordernis, dass es nun explizit geregelt werden muss. Vor allem vor dem Hintergrund der vergangenen und anhaltenden Finanzkrisen sollte man sich eher die Frage stellen, ob die Regulierung nicht eine trügerische Sicherheit suggeriert, die letztlich nicht existiert. Warum sollten also Regularien, die nachweislich nicht funktionieren nun auf neue im Aufbau befindliche Instrumente angewandt werden?

Die Autoren führen weiterhin aus, dass eine Ausnahme von der Prospektpflicht für Crowdinvesting anzustreben sei. Sie diskutieren die Möglichkeit, dass man Regeln, ähnlich denen in den USA anwenden könnte, wobei die Obergrenze möglicherweise mit 500.000 € pro Jahr anzusetzen sei, bleiben aber mit ihren Aussagen unverbindlich. Ebenfalls behandelt werden mögliche Publizitätspflichten. Am Beispiel des JOBS-Act werden Möglichkeiten diskutiert, wie man es in Deutschland ebenfalls handhaben könnte. Die Autoren sprechen sich dabei für eine gestufte Publizitätspflicht in Abhängigkeit der Höhe des einzusammelnden Kapitals aus. An sich ist diese Empfehlung begrüßenswert, stellt aber den Anlegerschutz infrage. Prinzipiell sollten Publizitätspflichten existieren, aber für alle gleich sein. Alleine schon aus Gründen der Gleichbehandlung und zwecks der Vergleichbarkeit in Investitionen und deren Risiken.

Ein weiterer regulatorischer Ansatz ist die Zeichnungsbeschränkung für Investoren. Diese Regelung entstammt ebenfalls dem JOBS-Act der USA. Die Autoren diskutieren das Für und Wider der Zeichnungsbeschränkung und verweisen neben dem Anlegerschutz auch auf den Aspekt des Wirkens gegen die Blasenbildung sowie die Problematik der Beschränkung. Einen eindeutigen Standpunkt vertreten die Autoren jedoch nicht.

In ihrem Ausblick schreiben die Autoren, dass Crowdinvesting erhebliche Chancen und erhebliche Risiken bietet. Außerdem werde der deutsche und europäische Rechtsrahmen weder den Chancen noch den Risiken gerecht. Sie schließen mit dem Aufruf auf eine möglichst interdisziplinäre Diskussion über eine mögliche Regulierung und damit, dass ihr Artikel als Beitrag dazu gesehen werden soll. Insbesondere dem Wunsch nach einer interdisziplinären Diskussion sollte man entsprechen, bevor man mit der Regulierungswut beginnt! Sowohl für Kapitalsuchende als auch für Kapitalgeber bleibt zu hoffen, dass eine Regulierung möglichst gering ausfällt. Auch eine intensive Auseinandersetzung mit Finanzierungsthemen im Kontext der Schwarmfinanzieung, wie es die Autoren des Artikels getan haben, sollte weiterhin stattfinden.

Ende der Serie

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Crowdinvesting in Deutschland wissen-schaftlich betrachtet – Teil 4

Der erste Teil der Serie Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftliche betrachtet befasste sich mit den Themen der Einleitung des Aufsatzes Crowdinvesting in Deutschland (vgl. ZBB 4/2012, S. 237-266) der beiden Autoren Lars Klöhn und Lars Hornuf. Im zweiten Teil der Serie wurde der Markt für Crowdinvesting in Deutschland behandelt und der dritte Teil behandelt die rechtliche Situation des Crowdinvesting in Deutschland. Der vorliegende vierte Teil behandelt die Regulierung des Crowdinvesting in den USA. Im Folgenden ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Rezension des oben genannten Artikels handelt.

Die Autoren beginnen den vierten Teil ihres Artikels mit einer Aussage, die faktisch falsch ist. Sie schreiben: „In den Vereinigten Staaten ist das Crowdinvesting kürzlich in Titel III des JOBS Act geregelt worden.“ Das ist so schlicht falsch. Da Crowdinvesting als solches in den USA nicht existiert, kann es dort auch nicht geregelt sein! International wird von Crowdfunding gesprochen. Demnach ist auch nur Crowdfunding in den USA geregelt. Unabhängig von diesem, wenn auch kleinen, faux pas, ist die Tatsache, dass der Titel der Arbeit bewusst Crowdinvesting in Deutschland lautet und dann ein Abschnitt den Regularien in den USA gewidmet wird, dennoch verwirrend. Noch verwirrender ist dann, dass anstelle von harten Fakten zunächst die Geschichte der Gesetzgebung erörtert wird. Es mag aus wissenschaftlicher Sicht zwar von Interesse sein, allerdings sollten diese Ausführungen dann in einem entsprechenden Artikel publiziert werden, der auch einen entsprechenden Titel führt.

Doch nun zurück zum Thema. In den USA ist Crowdfunding (in diesem Sinne das im Artikel bezeichnete Crowdinvesting) im sogenannten JOBS Act (JOBS:=Jumpstart Our Business Startups) geregelt. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz der USA, welches, wie der Name vermuten lässt, jungen Unternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern soll. Darin ist insbesondere der Begriff Funding Portal neu definiert. Damit werden die amerikanischen Crowdfunding-Plattformen konkret vom Gesetzgeber benannt. Die Plattformen müssen sich bei der SEC registrieren. Dafür dürfen Unternehmen über sie Kapital einsammeln. Gleichzeitig entfällt für die Unternehmen die Prospektpflicht. Allerdings muss, in Abhängigkeit des Betrags des einzusammelnden Kapitals mehr oder weniger viel Information über das Unternehmen veröffentlicht werden. Ab einem gewissen Betrag sind auch die Unternehmensergebnisse, die von einem unabhängigen öffentlich bestellten Buchprüfer testiert wurden, veröffentlicht werden. Sollen mehr als 500.000 US-$ eingesammelt werden, so ist sogar ein Wirtschaftsprüfer nötig. Desweiteren gilt für die Emission der Beteiligung ein Werbeverbot und eine Haftung für die angegebenen Informationen. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Beteiligungen nicht auf dem Zweitmarkt veräußert werden dürfen. Lediglich der Rückkauf durch den Emittenten ist erlaubt.

Anleger, die in den USA per Crowdfunding investieren wollen, dürfen das nur mit regulierten Beträgen. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem persönlichen Einkommen und gelten pro Investition innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten. Unterschieden wird dabei in zwei Gruppen: Personen mit einem Jahreseinkommen und einem Vermögen von unter 100.000 US-$ sowie in Personen mit einem Jahreseinkommen und Vermögen von über 100.000 US-$. Personen, die der ersten Gruppe angehören, dürfen maximal 2.000 US-$ oder maximal 5% des Jahreseinkommens oder 5% des Vermögens investieren. Die zweitgenannte Gruppe darf maximal 100.000 US-$ oder aber 10% des Jahreseinkommens oder 10% des Vermögens in einem Jahr investieren. Zwar könnte man dieser Regel einen gewissen Aspekt des Anlegerschutzes unterstellen, genaugenommen schränkt es aber die Investoren zu stark ein. Insbesondere vermögende Investoren werden dabei stark gebremst, junge Unternehmen zu finanzieren.

Im nächsten Teil werden Regulierungsperspektiven für Crowdfunding in Deutschland behandelt.

Ende Teil 4

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Crowdinvesting in Deutschland wissen-schaftlich betrachtet – Teil 3

Der erste Teil der Serie Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftliche betrachtet befasste sich mit den Themen der Einleitung des Aufsatzes Crowdinvesting in Deutschland (vgl. ZBB 4/2012, S. 237-266) der beiden Autoren Lars Klöhn und Lars Hornuf. Im zweiten Teil der Serie wurde der Markt für Crowdinvesting in Deutschland behandelt und der hier vorliegende dritte Teil handelt die rechtliche Situation des Crowdinvesting in Deutschland ab. Im Folgenden ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Rezension des oben genannten Artikels handelt.
Die Autoren leiten den dritten Teil ihres Artikels mit „Crowdinvesting ist in Deutschland nicht spezifisch geregelt“ ein. Damit liegen die Fakten bereits vollständig auf dem Tisch. Crowdinvesting ist lediglich eine Methode, um mögliche vertragliche Vereinbarungen anzubahnen. Je nachdem, wie diese Verträge dann aussehen, greifen entsprechende rechtliche Regelungen. Einige Aspekte sind dennoch, insbesondere für Plattformbetreiber und Kapitalsuchende, von Bedeutung. Die Autoren fassen sie prägnant als Bank-, Kapital- und Gewerberechtliche Regeln zusammen. In ihrem Artikel beschränken sich dich Autoren allerdings auf die bank- und kapitalmarktrechtliche Betrachtung des Crowdinvesting. Insbesondere befassen sie sich mit der Prospektpflicht und der Prospekthaftung sowie der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Crowdinvesting.
Bezüglich der Prospektpflicht gehen die Autoren auf die quasi allgemeine Verpflichtung für alle Angebote von Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen ein. Kurzgesagt: öffentlich angebotene Wertpapier und Vermögensanlagen unterliegen der Prospektpflicht. Die allgemeinen Ausnahmetatbestände, wie beispielsweise eine Anlagesumme von weniger als 100.000 € pro Jahr und Unternehmen, weniger als 150 zeichnende Anleger oder den Handel mit sogenannten qualifizierten Anlegern werden ebenfalls behandelt. Allerdings wird die Möglichkeit Crowdinvesting auch anderweitig auszuführen nicht ausreichend beleuchtet. Beispielsweise werden Patriarchische Darlehen, also Nachrangdarlehen, überhaupt nicht erörtert. Diese Form gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Dabei stellt das „Investment“ das gewähren eines nachrangigen Darlehens dar. Der Anleger erhält also keine Wertpapiere oder sonstige Beteiligung, sondern ist lediglich Kreditgeber. Was die Prospekthaftung betrifft, wird zwar eine Menge Wissen mitgeteilt, es lässt sich vereinfacht allerdings damit zusammenfassen, dass die Prospekthaftung dann eine Rolle spielt, wenn die angebotenen Beteiligungen der Prospektpflicht unterliegen, was in den meisten Fällen derzeit nicht der Fall ist. Zusammenfassend kann man formulieren, dass sowohl die Prospektpflicht als auch die Prospekthaftung gegenwärtig bei der Masse der Crowdinvesting-Plattformen keine Rolle spielen.
Wichtiger sind allerdings die Ausführungen über die Erlaubnis- und Verhaltenspflichten von Crowdinvesting-Plattformen. Dabei erläutern die Autoren, dass dieser Sachverhalt davon abhängt, ob die Plattformen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes betreiben. Konkret gehen sie dabei auf die Möglichkeiten des Emissionsgeschäfts, des Platzierungsgeschäfts, die Anlagevermittlung sowie den Betrieb multilateraler Handelssysteme ein. Die Erläuterungen sind insbesondere für Plattformbetreiber äußerst hilfreich, da klargestellt wird, dass die derzeitig populären Plattformen weder Finanz- noch Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind. An dieser Stelle sei angemerkt, dass den Autoren damit etwas gelungen ist, was die BaFin bisher versäumt hat: eine sachlich saubere, faktische Darstellung der rechtlichen Situation von Crowdinvesting.
Der nächste Teil der Serie behandelt die rechtliche Lage von Crowdinvesting (genauer: von equity based oder reward based crowdfunding) in den USA.

Ende Teil 3

Johannes Tschesche

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„Thor Mining grows Spring Hill JORC resource“

Heute wurde von Thor Mining PLC bekannt gegeben, dass die Ressourcen des Spring Hill Gold-Projekts vergrößert werden konnten. Das Unternehmen berichtet von einer Vergrößerung um 9,5% der im Boden vermuteten metallischen Rohstoffe. Thor Mining hält derzeit lediglich 25% des Joint Ventures, wird nun aber voraussichtlich weitere 26% erwerben und dann 51% des Projekts halten. In einem weiteren Schritt kann Thor bis zu 80% der Anteile an dem Projekt erhalten.

Damit konnte Thor Mining sein Projektportfolio deutlich aufwerten. Dennoch bleibt es spannend, da die Unternehmensführung händeringend nach einer FInanzierung für den Tagebau von Molyhil und Abnahmevereinbarungen für die abzubauenden Rohstoffe sucht. Bei den Anlegern wird diese sehr gute Nachricht daher vermutlich eher auf weniger positive Reaktionen stoßen, solange sich in Sachen Molyhil nichts tut.

Die vollständige Unternehmensnachricht finden Sie unter: http://www.thormining.com/ASX%20PDF/2012_2013/THR%20-%20ASX%20Spring%20Hill%20resource%20update%2020121120.pdf

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Erste Schritte: Forex Trading

Mittlerweile kann der Devisenmarkt auch für private Investoren und Kleinanleger eine rentable Angelegenheit sein. Was erst seit kurzem der breiten Masse als Anlageinstrument zur Verfügung gestellt wird, gehört schon seit jeher zum Kerngeschäft der Banken und hilft Unternehmen zur Absicherung ihrer Auslandsgeschäfte. Der Ablauf dabei ist einfach: Man zahlt einen Geldbetrag auf sein Konto bei einem Devisenbroker. Nun kauft man für einen Teil des Geldes einer Währung eine andere Währung und verkauft zu einem späteren Zeitpunkt diese andere Währung wieder. Durch Kursschwankungen zwischen den unterschiedlichen Währungen können so Profite erzielt werden. Im Gegensatz zum Handel mit Aktien, muss sich der Trader globaler informieren. Kann man zur Beurteilung einer Aktie Unternehmenskennzahlen heranziehen, fällt es bei der Beurteilung von Währungen schwerer verlässliche Indikatoren zur Entscheidungsfindung zu identifizieren.
Als Neuling auf diesem Gebiet, möchte ich meine ersten Erfahrungen teilen. Zur ersten Informationsbeschaffung für die Vorgänge des Devisenmarktes hat sich die Webseite Devisennachrichten als tauglich erwiesen. Zwar werden hier nicht tagesaktuell für jedes Land die länderspezifischen Wirtschaftsnachrichten präsentiert, aber für eine Übersicht, die eine grobe Beurteilung des Markts ausreicht, ist diese Nachrichtenplattform bestens geeignet.
Die Devisenbroker verlange für den Devisenhandel und die Kontoführung natürlich Gebühren. Außerdem unterscheiden sie sich darin, wie hoch die Sicherheitsleistung ist, die auf dem Handelskonto hinterlegt werden muss. Es ist nämlich so, dass man nicht zwingend 1.000 € einzahlen muss, um 1.000 € handeln zu können. Nach der Sicherheitsleistung richtet sich also das maximal mögliche Volumen, welches man mit seinem Kapital bewegen kann. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen den Brokern ist der Spread, also die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Nach ihm richten sich in der Regel die Gebühren. Auf der Homepage http://www.forextotal.de/forex-broker/ findet man einen übersichtlichen Vergleich unterschiedlicher Broker, die hilft, den passenden Broker zu finden.
Jetzt muss man nur noch ein Konto eröffnen, ein gewisses Startkapital einzahlen und loslegen. Aber aller Anfang ist schwer. Zum Einstieg sollte man zunächst virtuell handeln, um eigene Handelsstrategien auszuprobieren und die eigenen Entscheidungen zu überprüfen.

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Nicht die Schattenbanken sind das Problem

Heute waren die bösen Schattenbanken eines der Topthemen der deutschen Medienlandschaft. Viele Artikel berichteten über das vermeintliche Problem dieser nicht regulierten Akteure der Finanzbranche. Die Rede war insbesondere von Hedge-Fonds, Private-Equity-Firmen und sogenannte Zweckgesellschaften. Das Problem sei angeblich, dass diese Unternehmen nicht der Bankenaufsicht unterliegen und daher in einer Grauzone agieren würden. Eine derartig falsche Darstellung ist höchst alarmierend. Nur, weil ein Unternehmen nicht der Bankenaufsicht unterliegt und Geschäfte tätigt, die die Finanzbranche berühren, muss es noch lange nicht in einer Grauzone operieren. Sachlich richtig wäre zu formulieren, dass es sich lediglich nicht um Banken handelt. Ein weiterer Punkt, der als gefährlich und systemkritisch eingestuft wurde, ist das Vermögen, über welches diese Schattenbanken herrschen. Noch problematischer sei, dass die Branche auch noch wächst. Aber warum ist das alles so problematisch?

Zunächst sollte man besser differenzieren. Unter dem Begriff Schattenbanken versteht man eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmenskonstellationen. Diese sind allerdings derart unterschiedlich, dass man sie eigentlich nicht über einen Kamm scheren sollte! Tatsächlich kritisch sind Hedge-Fonds zu betrachten. Diese leihen sich von Banken Geld, um mit diesem Investitionen (meist hoch spekulativ) zu tätigen. Problematisch dabei ist, dass sie in der Regel nur über ein geringes Eigenkapital verfügen, gleichzeitig aber ein Vielfaches dieses Eigenkapitals bewegen. Gehen die Investments schief, bleiben die Banken möglicherweise auf den Kreditausfällen sitzen. Man erkennt also, dass nicht die Hedge-Fonds das Problem sind, sondern eher die, die Geschäfte mit ihnen machen. Dazu gehören primär Banken! Die Private-Equity-Firmen sind wiederum vollkommen andere Konstrukte. Dabei handelt es sich in der Regel um Unternehmen, die mit ihrem Eigenkapital in andere Unternehmen investieren. Was gerne vergessen wird, ist die Tatsache, dass die Private-Equity-Firmen oft als Wagniskapitalgeber ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensfinanzierung für Startups und Mittelständler sind. Sie sorgen sozusagen für die Finanzierungen, die Banken nicht leisten wollen. Das Risiko trägt hier übrigens allein die Private-Equity-Firma! Die ebenfalls genannten Zweckgesellschaften sind noch harmloser. Als Zweckgesellschaften werden Firmen bezeichnet, die nur für einen bestimmten Zweck gegründet werden. Ist dieser Zweck erreicht, werden sie aufgelöst oder für einen neuen Zweck verwendet. Es kann also nahezu alles eine Zweckgesellschaft sein. Bereits zwei Freunde, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus als Kapitalanlage kaufen, stellen formaljuristisch eine sogenannte Zweckgesellschaft dar. Dass diese nicht systemkritisch sein dürfte, ist vermutlich offensichtlich.

Eine Übersicht möglicher Schattenbanken mit Anspruch auf Vollständigkeit soll hier nicht gegeben werden. Auch Geldmarktfonds oder Konstruktionen, die mannigfaltige Verbindlichkeiten verbriefen, zählen dazu. Die beiden letztgenannten Schattenbanken stellen zusammen mit den Hedge-Fonds die eigentlichen Problemfälle dar. Allerdings muss auch hier gesagt werden, dass die eigentlich bösen Firmen nicht die Schattenbanken selbst, sondern die Banken, die mit ihnen Geschäfte machen, sind.

Die Finanzaufsicht sollte nicht auf die Schattenbanken schimpfen, sondern lediglich den Handel der Schattenbanken mit den regulär zugelassenen Banken unterbinden oder einschränken. Insbesondere Private-Equity-Firmen und Zweckgesellschaften sind, im Gegensatz zu den meisten Banken, zwar tatsächlich systemrelevant, allerdings auf positive Weise für die Realwirtschaft. Das tatsächliche Problem liegt also woanders.

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Crowdinvesting in Deutschland wissen-schaftlich betrachtet – Teil 2

Der erste Teil der Serie Crowdinvesting in Deutschland wissenschaftliche betrachtet befasste sich mit den Themen der Einleitung des Aufsatzes Crowdinvesting in Deutschland (vgl. ZBB 4/2012, S. 237-266) der beiden Autoren Lars Klöhn und Lars Hornuf. Im zweiten Teil der Serie wird der Markt für Crowdinvesting in Deutschland behandelt. Es ist zu beachten, dass es sich beim nachfolgenden Text um eine Rezension des oben genannten Artikels handelt.

Die Autoren Beginnen ihre Auseinandersetzung mit dem Markt für Crowdinvesting mit einer Einordnung des Begriffes. Sie definieren Crowdinvesting als Form von Crowdfunding, wobei sich Crowdinvesting von den drei anfänglichen Crowdfunding-Modellen (donation model, reward model und pre-purchase model) dahingehend unterscheidet, dass die Kapitalgeber an zukünftigen Zahlungsströmen der finanzierten Unternehmen beteiligt werden. Die Autoren vergleichen den Begriff Crowdinvesting per Fußnote auch mit dem equity model und dem lending model des Crowdfunding, also die Kreditvergabe durch den Schwarm. Wörtlich definieren Sie Crowninvesting wie folgt: „Hierbei handelt es sich um eine Form von Crowdfunding, bei dem Emittenten Eigenkapital oder hybride Finanzierungsinstrumente über das Internet an Kleinanleger ausgeben.“ Genaugenommen beinhaltet Crowdinvesting also sowohl das equity model als auch das lending model des Crowdfunding, da auch Nachrangdarlehen oder Gesellschafterdarlehen zu den hybriden Finanzinstrumenten gehören. Leider versäumen die Autoren es zu erwähnen, dass der Begriff Crowdinvesting primär in Deutschland geprägt wurde und derzeit auch primär im D-A-CH-Raum verwendet wird. Um das zu verdeutlichen soll eine simple Suchanfrage dienen. So finden sich am 25.10.2012 um 13:00 Uhr über den Suchdienst Google (Einstellung ohne Filter) ca. 64.700 Einträge für die Suche nach „Crowdinvesting“, davon alleine 56.300 Einträge „auf Deutsch“. Beim Suchbegriff „Crowdfunding“ hingegen verhält es sich umgekehrt.

Wie bereits im Artikel Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdsalat angemerkt, ist eine Abgrenzung des Crowdinvesting vom Crowdfunding für die Allgemeinheit überflüssig und lediglich von akademischem Interesse; wenn überhaupt, da die Modelle des Crowdfunding bereits in der Literatur beschrieben wurden. Ein anderer Aspekt, der die Verwendung des Begriffs rechtfertigt, ist das Marketing. Crowdinvesting soll nämlich die Absicht verdeutlichen, eine Investition zu tätigen, um damit eine Rendite zu erzielen. Es dürfte allerdings fraglich sein, ob die Verwendung des Begriffs sinnvoll ist, da er, insbesondere aufgrund der oftmals falschen Abgrenzung gegenüber dem Crowdfunding, für Verwirrung sorgt.

Als nächstes werden die Marktteilnehmer beschrieben. Dabei werden insgesamt fünf Internetportale benannt, über die Crowdinvesting möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass es heute einige Portale mehr gibt. Als typische Emittenten werden Startups benannt, deren Umsatz noch nicht ausreicht, um die laufenden Kosten und die Weiterentwicklung des Geschäfts zu finanzieren. Typische junge Unternehmen sind eCommerce-Anbieter, wobei die Gesamtheit der Unternehmen auf diese Branche beschränkt ist. Die Unternehmer selbst werden von den Autoren der Studie im Großen und Ganzen als seriös eingestuft. Gleichzeitig merken die Autoren aber auch an, dass eine Bewertung der Unternehmens- und Investitionsentwicklung erst Ende 2014 möglich sein wird. Im Weiteren erörtern die Autoren die Vermögensanlagen, also die Beteiligungsmöglichkeiten an den jeweiligen Unternehmen. Sie stellen schlicht fest, dass es sich in nahezu allen Fällen um stille Beteiligungen handelt. Diese werden in der Regel direkt zwischen den Startups und den Investoren geschlossen. Die Autoren erörtern außerdem die Art der Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie einige vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist diese Form der Bestandsaufnahme im Grunde überflüssig, da sich die vertraglichen Regelungen zumindest von Plattform zu Plattform und teilweise sicherlich auch von Startup zu Startup unterscheiden. Genauso obsolet sind die Ausführungen über die Mindestbeteiligungen, die sich von Plattform zu Plattform unterscheiden. Etwas fehlplatziert wirken die nachfolgenden Ausführungen über den Ablauf der Emissionen, da dies im Kontext des Marktes eher von untergeordnetem Interesse sein dürfte. Verstärkt wird dieser Sachverhalt durch die Tatsache, dass die Autoren einleitend anmerken, dass eine vollständige Darstellung nicht möglich ist und deshalb nur die Abläufe der führenden Plattformen erläutert werden.

Sehr interessant sind allerdings die Ausführungen über die am Markt teilnehmenden Anleger. Den der Studie zugrundegelegten Daten nach sind über 90% der Investoren männlich, gebildet und durchschnittlich 39 Jahre alt. Fast die Hälfte der Investoren arbeitet nicht abhängig beschäftigt, ist im Durchschnitt bereit über 124.000 EUR mittels Crowdfunding zu investieren, möchte dieses Kapital aber auf ca. 5 unterschiedliche Startups verteilen. Gleichzeitig besteht aber auch die durchschnittliche Bereitschaft fast 60.000 EUR in ein einzelnes Unternehmen zu investieren. Die Autoren merken außerdem an, dass zukünftig auch institutionelle Anleger am Markt teilnehmen könnten. Was die Autoren versäumen, ist das Hinterfragen der Ursache für den deutlichen Anteil männlicher Investoren. Für Plattformbetreiber heißt dieser Sachverhalt vor allem, dass man hinsichtlich Marketings und möglicherweise auch Plattformaufbau und Bedienung Änderungen vornehmen muss, wenn man zukünftig auch weibliche Kunden gewinnen will.

Im Anschluss werden die Angebote der zuvor bereits erwähnten Portale erläutert. Besonders auf Auswahl der Startups und die Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten der Portale wird dabei eingegangen. Da die Auswahl der Startups auf den unterschiedlichen Portalen auf unterschiedliche Art und Weise erfolgt, ist eine vollständige Darstellung durch die Autoren aber nicht möglich. Wichtig ist allerdings, dass die Plattformbetreiber ihren Kunden, also den Startups, außer der Gewinnung von Kapital diverse Möglichkeiten für PR, IR und die Kommunikation mit den Medien anbieten. Diesem Aspekt kommt an dieser Stelle allerdings zu wenig Gewicht zu, denn die Crowdinvestingportale stellen für die jeweiligen Unternehmen einen enormen Multiplikator dar. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Höhe der Provision, die die Portale für ihre Dienste erheben. Diese liegen zwischen 5% und 10%. In Anbetracht des Marktvolumens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie, welches sich auf die unterschiedlichen Plattformen aufteilt, konnte derzeit noch keine Plattform eigenständig und „profitabel operieren“. Gleichzeitig stellen die Autoren aber auch fest, dass der Wachstumstrend beim Crowdinvesting anhalten dürfte.

Im Marktausblick weisen die Autoren darauf hin, dass die Plattformen ihre Geschäftsmodelle überdenken, um profitabler zu werden. Außerdem wird angemerkt, dass das Ziel die Vermittlung größerer Summen ist. Auch auf das heute mit einer Genehmigung der BaFin ausgestattete Unternehmen Bergfürst wird hingewiesen.

Der nächste Teil der Serie behandelt die Rechtslage von Crowdinvesting in Deutschland.

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Ende Teil 2

Johannes Tschesche

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