LIBOR-Skandal, Zuverlässigkeitsbegriff, KWG und so…

Der LIBOR-Skandal, wie ihn die Presse nennt, hat die EU-Kommission dazu gebracht eine Rekordgeldbuße von insgesamt 1,7 Mrd. Euro zu verhängen, die von den beteiligten Banken gezahlt werden muss. Beteiligte sind u.a. die Deutsche Bank, die RBS sowie andere namhafte internationale Unternehmen, die teilweise wegen Aufklärungs-Deals ohne Bußgelder davonkamen. Der Stammtisch grölt nun, dass die Strafe noch viel zu gering ausfällt und die Banken diese Summe ohnehin aus den Portokassen zahlen. Die Politik ist verwundert und verurteilt das Verhalten der verantwortlichen aufs schärfste und der Großteil der Bevölkerung nimmt das ganze einfach hin, wie die vielen anderen Demütigungen, welche die Normalbevölkerung durch Großunternehmen und Politik ständig hinnimmt. Den eigentlichen Skandal scheint jedoch niemand zu erkennen oder aber eben nicht erkennen zu wollen oder erkennen zu dürfen: geltendes Recht wird quasi folgenlos gebrochen. Was Privatpersonen und kleinere Unternehmen, also nicht als systemrelevant geltende, die Existenz kostet, wird bei Großbanken mit einer für sie nicht systemrelevanten Geldbuße abgetan.

Kern des LIBOR-Skandals ist, dass die am Skandal beteiligten Banken mehrere Referenzzinssätze manipuliert haben sollen. Diese Manipulationen sind dauerhaft ohne das Wissen oder die Duldung durch Vorgesetzte nicht möglich. Referenzzinssätze werden u.a. als Bezugsgröße und zur Orientierung bei der Ermittlung von Zinssätzen diverser Geschäfte. Folglich ist durch die Manipulation das Risiko für die Manipulatoren bei gewissen Geschäften geringer. Letztlich haben die beteiligten Banken auf diese Weise Kunden und Geschäftspartner betrogen und so einen nicht unerheblichen Schaden angerichtet.

Wer eine Bank gründen und betreiben möchte, muss eine Erlaubnis dafür haben. Diese ergibt sich u.a. aus dem Kreditwesengesetz. Darin werden im dritten Abschnitt die Vorschriften über die Zulassung und Beaufsichtigung der Institute geregelt. Die Paragraphen §§ 32 – 38 regeln die Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Neben diversen anderen Anforderungen heißt es darin, dass bestimmte Personen (bestimmte Führungskräfte) über eine sogenannte Zuverlässigkeit verfügen müssen. Das bedeutet im Wesentlichen, dass sie ein blütenreines Führungszeugnis besitzen müssen. Die Duldung oder Durchführung krimineller Vorgänge als Vorgesetzter führt eigentlich zum Verlust der Zuverlässigkeit und müsste damit zum Versagen der nötigen Erlaubnis zum Betrieb einer Bank führen. Auch, wenn die Bankleiter über die eigentlichen Vorgänge nicht informiert waren, müsste die Tatsache, dass sie ihren Laden nicht im Griff haben ebenfalls dazu führen, dass sie im Sinne des Gesetzes nicht als zuverlässig (im Sinne von § 32 KWG) gelten können! Selbst, wenn dies nicht der Fall ist, so muss der Bank die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eigentlich dennoch entzogen werden, da sie nach § 33 KWG „nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.“

Der eigentliche Skandal müsste demnach eigentlich wie folgt formuliert werden:

Eine Bank verfügt nicht über die erforderlichen Voraussetzungen zum Geschäftsbetrieb, die der Gesetzgeber zwingend verlangt. Dennoch verliert sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nicht, obwohl die Bankenaufsicht darüber informiert ist und geltendes Recht wird aufgrund von Systemrelevanz außer Kraft gesetzt.

Man stelle sich andere Unternehmen vor, die gegen geltendes Recht verstoßen und dabei erwischt werden. Was passiert mit Gastronomiebetrieben, die wesentliche Hygienevorschriften nicht beachten? Was wäre, wenn ein Sicherheitsunternehmer, der für die Bank bewaffnete Geldtransporte durchführt, seinen Angestellten Alkoholkonsum während der Arbeitszeit durchgehen lassen würde? Wie verhält es sich, wenn der Leiter eines Krankenhauses nicht prüft, ob die angestellten Ärzte über eine Approbation verfügen und das rauskäme? In allen Fällen würde der Geschäftsbetrieb untersagt, solange die Mängel nicht nachweislich abgestellt wären. Warum es im Fall von Großbanken anders gehandhabt wird, ist nicht ansatzweise vermittelbar. Die Aufsichtsbehörden lassen sich vorführen und verlieren auf diese Weise sowohl ihre Autorität und Glaubhaftigkeit als auch ihre Existenzberechtigung!

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Veröffentlicht unter Finanzboulevard

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