Ungerechtigkeit beim Anlegerschutz

Wenn eine Partei Geld investieren will, braucht sie in den meisten Fällen eine andere Partei mit Kapitalbedarf. Die Partei, die Kapitalbedarf hat, braucht folgerichtig eine andere Partei, die Geld investieren will. Eigentlich ein ganz einfacher Sachverhalt, wäre da nicht der Anlegerschutz, der häufig als Argument für den deutschen Regulierungswahn hinhalten muss.

Gegen Anlegerschutz ist prinzipiell nichts zu sagen. Selbstverständlich sollten gewisse Regeln dazu führen, dass Betrugsfällen vorgebeugt wird. Es ist sicherlich auch richtig, dass es einheitliche Standards gibt, wie welche Informationen über eine Kapitalanlage an Investoren gegeben werden müssen, damit diese über Risiken ihres Handelns aufgeklärt werden.

Wenn Anlegerschutz aber den eigentlichen Zweck ad absurdum führt, läuft etwas falsch. Der Anlegerschutz, wie er in Deutschland aktuell existiert, unterscheidet prinzipiell drei Klassen Anleger. Diese sind nach ihrer „Schutzbedürftigkeit“ eingeteilt. Die schwächste Klasse ist der Privatanleger. Deutlich weniger schutzbedürftig sind semiprofessionelle Anleger und praktisch gar nicht schutzbedürftig sind professionelle Anleger. Für semiprofessionelle und professionelle Anleger gelten bestimmte Regelungen bzw. Pflichten nicht. Angebote an diese Anlegergruppe unterliegen beispielsweise nicht der Prospektpflicht. Auch der Vertrieb von Kapitalanlagen an diese Anlegergruppe ist weniger scharf reglementiert. Das erscheint auf den ersten Blick sinnvoll, da man vermeintlich durch Wertpapierprospekte mit gekoppelter Prospekthaftung und einer aufwändigen Aufklärung und Dokumentation im Vertrieb ja für Transparenz und damit für Sicherheit sorgt. Doch das ist blanke Theorie und hat mit der Realität nicht viel zu tun. In Wirklichkeit steigt weder die Sicherheit noch die Transparenz. Ganz im Gegenteil! Durch Wertpapierprospekte und Beratungsbögen wird eine Sicherheit suggeriert, die tatsächlich aber nicht existiert. Das „Ja der BaFin“ wirkt bei vielen Anlegern wie eine Art TÜV-Siegel. Letztlich besagt es im Gegensatz zu einer TÜV-Plakette aber nicht, dass das Produkt „verkehrssicher“ ist, sondern sinngemäß nur, ob ein Fahrzeugschein existiert.

Warum unterstellt man privaten Investoren eigentlich pauschal, dass sie unfähig, unwissend und nicht wehrfähig sind und dass das alles nicht mehr zutrifft, wenn sie über große Vermögen verfügen, die sie investieren können? Wenn man vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeht, dürfte man Vermögende an der Stelle nicht weniger gut schützen als bettelarme Menschen. Umgekehrt darf es aber auch nicht sein, dass man Vermögenden mehr Rechte einräumt als dem Geringverdiener. Genau das passiert in Deutschland aber tagtäglich.

So müssen Privatanleger, oder Kleinanleger, wie man sie auch nennt, nahezu alle Kapitalanlagen über Banken, Börsen, Fondsgesellschaften oder Versicherungen tätigen. Es existieren nur sehr wenige Möglichkeiten direkter Investments. Aber auch diese Möglichkeiten sind mit Renditeschmälerungen verbunden, die den Anlegern als Anlegerschutz verkauft werden. Verfügen Anleger nun über große Vermögen, haben sie die Möglichkeit sich als sogenannte semiprofessionelle Anleger einstufen zu lassen. Dann gelten die teuren Regulierungsvorschriften für sie nur noch teilweise. Insbesondere die teuren Wertpapierprospekte werden nicht mehr benötigt. Auch der vertrieb wird für sie billiger, da einige Pflichten entfallen.

Man kann nun argumentieren, dass es sinnvoll sei, dass man wenig Vermögende mehr schützt als Vermögende. Das ist sicherlich auch zu einem gewissen Teil richtig. Allerdings ist im gleichen Atemzug richtig, dass der Anlegerschutz für den kleinen Mann eben auch nur von diesem bezahlt wird. Folglich wird bei der Aufweichung des Anlegerschutzes mit zunehmendem Kapital auch die mögliche Rendite von der Höhe des Kontostands des Anlegers abhängig. Das entspricht einer Übervorteilung der Vermögenden gegenüber den weniger Vermögenden.

Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen soll ein kleines Beispiel dienen. Ein Unternehmen hat einen Kapitalbedarf von 1 Mio. €. Dieses Kapital soll in Form von Eigenkapital (z.B. Aktien oder KG-Anteile) eingeworben werden. Richtet das Unternehmen seinen Kapitalbedarf an einen semiprofessionellen oder professionellen Investor, dann bedarf es dazu keiner Genehmigungen, keines Wertpapierprospekts und auch die Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb fallen quasi vollständig weg. Erwirtschaftet das Unternehmen nun einen Gewinn, der bezogen auf die 1 Mio. € bei 100.000 € liegt, dann macht das eine Rendite in Höhe von ca. 10 %, die den Investoren zufließen können. Würde das gleiche Unternehmen nun Kapital von Privatanlegern aufnehmen müssen, so ist dafür zunächst ein Wertpapierprospekt erforderlich. Die Kosten dafür liegen, inklusive Billigung der BaFin sowie den erforderlichen Veröffentlichungen, schnell bei 100.000 €. Selbst dann, wenn man den Vertrieb kostenneutral halten würde, was faktisch unmöglich ist, sind aufgrund des Anlegerschutzes Kosten in der Höhe der erwirtschafteten Rendite entstanden. Während semiprofessionelle und Professionelle Anleger mit dem gleichen Unternehmen und dem gleichen Risiko 10 % Rendite erwirtschaften durften, würde der Privatanleger keinen Cent bekommen.

Anlegerschutz ist wichtig und muss in einer geeigneten Form vorhanden sein. Eine Auflockerung des Anlegerschutzes muss aber ebenso möglich sein, jedenfalls dann, wenn es sich um wirklichen Schutz und nicht um Regulierungswahn und Verwaltungsirrsinn handelt. Allerdings darf diese nicht vom Kontostand der Person oder Institution abhängen, sondern muss von deren Qualifikation abhängig gemacht werden. Auch das stellt natürlich einen Vorteil gegenüber denen dar, die diese Qualifikationen nicht besitzen, ist aber aufgrund der Chancengleichheit beim Erwerb der Qualifikation gerechter. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn diese Qualifikation nicht darin besteht, dass man jahrelang für eine Bank gearbeitet haben muss oder eine teure Lizenz bei der BaFin oder dem Ordnungsamt kaufen zu müssen.

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Veröffentlicht unter Allgemein

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