Seit dem 5. September 2012 findet sich auf der Homepage der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, www.bafin.de) ein Artikel mit dem Titel Crowdfunding im Licht des Aufsichtsrechts – Was Plattformbetreiber und kapitalsuchende Anbieter von Beteiligungsmöglichkeiten beachten müssen. Darin erörtert der Autor Jörg Begner, was Crowdfunding ist und erläutert, in welchen Fällen mögliche Geschäfte erlaubnispflichtig sind. Wirklich nützliche Informationen für Plattformbetreiber, Kapitalsuchende und Investoren gibt die BaFin mit ihren Ausführungen an dieser Stelle jedoch nicht. Vielmehr wird per Juristensprache eine schwammige Darstellung rechtlicher Sachverhalte im Bezug auf Crowdfunding in Deutschland gegeben und auf konkrete Handlungsanweisungen oder Soll-Zustände im Sinne der Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet. Zwar titelt die Crowdfunding-Plattform Seedmatch via Blog „Ein kleiner Schritt für die BaFin, aber ein großer Schritt für Crowdfunding“, der große Schritt für das Crowdfunding ist allerdings alleine durch die Ausführungen der BaFin in keinster Weise zu erkennen. Im Sinne der Betreiber von Crowdfunding-Plattformen können die Ausführungen der BaFin allerdings dahingehend gedeutet werden, als dass zumindest die derzeit populär etablierten Modelle, rechtlich betrachtet, einwandfrei arbeiten. Dahingehend kann man natürlich von einem „großen Schritt“ sprechen. Umso kleiner ist der Schritt allerdings, den die BaFin mit diesem Beitrag tatsächlich gemacht hat. Warum das so ist, soll im Folgenden knapp erläutert werden.
Einführend erläutert der Autor der BaFin, was Crowdfunding ist. Dabei werden einige Begriffe auf undifferenzierte Art und Weise wild durcheinandergeworfen. So wird Crowdfunding zunächst als Art der Finanzierung bezeichnet, dann wiederum wird von einer Beteiligungsform gesprochen. Festzuhalten ist jedoch, dass Crowdfunding keinesfalls eine Beteiligungsform ist! Da sollte man von einer Aufsichtsbehörde mehr Sachverstand erwarten! Crowdfunding ist ein Weg zur Realisierung einer Finanzierung und entspricht damit eher eine Methode oder aber eben der einführend genannten Art der Finanzierung. Erschreckend wirkt insbesondere die Bemerkung, dass sich der Begriff Crowdfunding in keinem Gesetz findet. Muss er auch nicht!
Nach der kurzen Einführung werden einige Fragen aufgeworfen, die aus aufsichtsrechtlicher Sicht von Bedeutung sind. Dies geschieht auf zunächst verständliche Weise. Dabei wird vor allem auf die Erlaubnispflicht und die Prospektpflicht in gewissen Fällen hingewiesen. Leider versäumt es die BaFin dann konkret zu werden. So wird auf alle möglichen Gesetze und einzelne Paragraphen verwiesen, aber nicht ein einziges aussagekräftiges Beispiel im Bezug auf die etablierten Crowdfunding-Plattformen gegeben. Freundlicherweise sind immerhin einige erläuternde Worte zu den verwendeten Begrifflichkeiten sowie Links zu weiterführenden Merkblättern vorhanden. Leider sind diese nicht wirklich verständlicher. Als einzige verständliche Teile der Ausführungen können die Erläuterungen zur Prospektpflicht genannt werden. Man könnte vermuten, dass das daran liegt, dass die Regularien erst Mitte des Jahres erneuert wurden und die Sachverhalte daher noch frisch verstanden waren.
Weitere Inhalte enthält der Beitrag leider nicht. Es ist traurig, dass eine Regulierungsbehörde außer der Reproduktion bereits bekannter Sachverhalte keine weiteren Angaben zur Sache macht. Wenigstens Handreichungen zu den wichtigsten Verfahrensweisen wären sowohl aus Sicht des Anlegerschutzes als auch als Hinweis für Plattformbetreiber und kapitalsuchende Unternehmen als Handlungsanweisung als Beitrag zur Sicherung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsystems sinnvoll gewesen. Insbesondere eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema Crowdfunding lässt sich anhand eines derartig schwammig ausgearbeiteten Artikels kaum erkennen. Aber da die BaFin im Wesentlichen Bestandsschutz für etablierte Strukturen leistet, ist das anscheinend eindeutig zu viel verlangt. Schade! Kurzgesagt könnte man postulieren, dass die BaFin nachwievor nicht weiß, was Crowdfunding ist und in welchen Fällen Vorgänge im Zusammenhang damit in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Als Schlussbemerkung sei allen Plattformbetreibern, Unternehmern und Investoren sei gesagt: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt! Außerdem ist jeder Schritt der deutschen Regulierungsbehörde in der Tat nur ein kleiner Schritt für die Aufsichtsbehörde, unter Umständen aber ein großer Schritt in Richtung der weiteren Einschränkung unserer Freiheit!
Johannes Tschesche
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