Die Geister, die ich rufe…

Immer stärker werden die Rufe nach einer Regulierung des Marktes für Crowdinvesting oder Crowdfunding in Deutschland. Erst gestern (25.10.2012) wurde auf der Website der Wirtschaftswoche im Artikel Crowdinvesting schlüpft aus den Kinderschuhen von Saskia Littmann wieder die Notwendigkeit eigener Regeln für die Schwarmfinanzierung beschrieben. Die Autorin stützt ihre Aussagen unter anderem auf Aussagen von Andreas Küppers vom Frankfurter Gründerfonds und eine Studie der beiden Professoren Lars Hornuf und Lars Klöhn.

Allerdings sollten sich alle, die Regeln für Crowdfunding fordern, an den Zauberlehrling von Goethe erinnern. Die meisten, dürften die Ballade und ihre Interpretation noch aus der Schule kennen. Ihr Aufbau ist auf Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Der_Zauberlehrling) sehr schön dargestellt. Sie beginnt mit „Überheblichkeit und Wichtigtuerei“ und endet mit der „Hilfe durch den Zaubermeister“. Ich möchte damit weder Frau Littmann noch die beiden Professoren oder Herrn Küppers als überheblich Wichtigtuer bezeichnen, dennoch muss man allen unterstellen, dass die Popularität der Thematik derzeit zur Steigerung der eigenen Sichtbarkeit genutzt wird. Das gilt übrigens auch für den Autor des hier vorliegenden Artikels (mich). Was die „Hilfe durch den Zaubermeister“ betrifft, muss die Metapher im Bezug auf Crowdfunding etwas ausführlicher erläutert werden.

Angenommen, es wird in naher Zukunft spezielle rechtliche Regeln für Crowdfunding geben, so muss irgendjemand diese Regeln aufstellen müssen. In unserem Land steht auch fest, wer diese Regeln machen wird. In Anbetracht der Regulierungswut der deutschen Politik und dem Hintergrund der Finanzkrise, dürfte klar sein, dass diese Regeln die jetzigen Plattformen und kapitalbedürftigen Unternehmen benachteiligen dürften. So ist auch die Regelung aus den USA (JOBS-Act) eigentlich nicht sinnvoll. Außerdem dürfte das in Deutschland nicht funktionieren, da unser Aufsichtsrecht und auch die Rechtslagen aller möglichen Unternehmensformen für sich alleine schon zu komplex sind. Auch die teilweise gemeinnützigen oder künstlerisch wertvollen, kulturellen Crowdfunding-Aktionen würden dann reguliert werden. Es mag sich albern anhören, aber alleine die Tatsache, dass man sich mittels eines simplen Formulars bei einer Behörde anmelden muss, dürfte bei den meisten Künstlern kreativitätstötend wirken. Man darf auch nicht vergessen, dass die Finanzierungen für kleinere Vorhaben sich dadurch verkomplizieren würden. Außerdem wird beim Crowdinvesting gerne vergessen, dass das Rad nur wegen des neuen Begriffs nicht neu erfunden wurde. Sowohl stille Beteiligungen als auch andere Beteiligungs- oder Darlehensformen existieren bereits seit langem. Sie sind rechtlich verbindlich geregelt und haben sich, wenn auch bislang nur bei einer kleineren Gruppe der Gesellschaft, bewährt. Die Rede ist vom grauen Kapitalmarkt. Am grauen Kapitalmarkt haben bisher hauptsächlich wohlhabende Personen Investitionen getätigt. Ein gewisser Bereich dieses Markts wurde nun durch die Schwarmfinanzierung für die Allgemeinheit leicht und ohne Eintrittsbarrieren geöffnet. Dieser Schritt war überfällig und ist gut so. Man könnte sagen, dass Crowdfunding (und damit auch Crowdinvesting) dem grauen Kapitalmarkt ein bisschen aufgehellt hat. Wichtig ist, dass der graue Kapitalmarkt zwar nicht der Finanzaufsicht unterliegt, andere rechtliche Regelungen aber existieren und durchaus greifen. Es ist also keinesfalls nötig neue Regeln zu schaffen.

Einige werden jetzt argumentieren, dass es aber wünschenswert wäre, wenn man per Crowdfunding auch größere Kapitalbeträge einwerben können sollte. Hier stellt sich mir die Frage, warum man es dann nicht einfach tut? Der bisherige Rechtsrahmen gibt das her. Man muss das Recht nicht brechen, sondern lediglich so biegen, wie man es braucht. So können beispielsweise partiarische Darlehen vergeben werden oder aber es wird eben ein Prospekt erstellt. Die Prospekterstellung ist übrigens keinesfalls so aufwändig, wie gemeinhin angenommen wird. Junge Unternehmer, die in der Lage sind die Chancen und Risiken ihres Vorhabens für die Allgemeinheit klar und verständlich darzustellen, dürften auch ein Prospekt erstellen können. Außerdem könnten die Plattformbetreiber Musterprospekte erstellen, die lediglich um die Risikobeschreibungen und die Darstellung des Vorhabens ergänzt werden müssten. Die Kosten bei der BaFin sind mit ca. 6500 € vergleichsweise gering und sollten von Unternehmern, die Kapital in Höhe von über 200.000 € von Dritten einwerben möchten, durchaus getragen werden können. In den meisten Fällen ist es außerdem erforderlich, dass die Plattformbetreiber eine Genehmigung nach § 34 c GewO haben. Diese ist relativ einfach für wenig Geld zu bekommen. Sofern ausreichend Kapital vorhanden ist, können außerdem weitere Genehmigungen der BaFin eingeholt werden, wie beispielsweise im Fall von BERGFÜRST (www.bergfuerst.com). Alternativ gibt es die Möglichkeit eine Bank, eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ähnliche Institution mit ins Boot zu holen und die Möglichkeit der Dachhaftung zu nutzen.

Andere argumentieren außerdem mit dem Anlegerschutz. Dieser ist zwar wichtig, aber wird hierzulande übertrieben. Da bei der Schwarmfinanzierung im Regelfall eine Vielzahl Investoren jeweils einzelne kleine Beiträge investiert, ist der Schaden beim Einzelnen Investor meist überschaubar. Abgesehen davon, dürfte es in einem Land, in dem Finanzprodukte verkauft werden, die nicht mal die Verkäufer verstehen, an der Zeit für einen neuen, modernen Anlegerschutz sein. Im Fall von Crowdinvesting ist der Schwarm der beste Schutz. So legen die Unternehmen den potentiellen Investoren viele Informationen offen. Diese werden dann vom Schwarm kritisch überprüft und hinterfragt. Auf diese Weise konnten bereits Betrugsversuche vereitelt werden. Die absolute Transparenz und eine zügige, verständliche und direkte Kommunikation ist also der beste Anlegerschutz. Als fester Bestandteil des Finanzierungsprozesses ist beispielsweise beim Plattformbetreiber United Equity (www.united-equity.de) das sogenannte Crowd-Rating vorgesehen. Dabei wird die Meinung des Schwarms ausgenutzt, um Projekte überhaupt zur Finanzierung freizugeben. Einen Totalverlust kann natürlich auch Transparenz nicht verhindern, wenn das finanzierte Projekt scheitert. Ob dieser leichter verschmerzt wird, wenn es einen Haufen von Regularien und Formalismen gibt, bleibt allerdings zu bezweifeln.

Und nun zur Aufklärung der Metapher der Hilfe des Hexenmeisters. Zunächst stelle man sich vor, es gäbe spezielle rechtliche Regelungen für Crowdinvesting (das dürfte schwer sein, da es nicht eindeutig geregelt ist, was Crowdinvesting überhaupt ist) – also besser für Schwarmfinanzierung. Egal welche neuen Formalismen einzuhalten wären, sie müssten verwaltet werden. Verwaltungsfehler führen zwangsläufig zu Konsequenzen, die ebenfalls gemanagt werden müssten. Da die Auswahl an Unternehmensformen recht groß ist, würde auch die Vielfalt an neuen Regeln verhältnismäßig groß ausfallen. Folglich wird es, auch bei einer vermeintlichen und gut gemeinten Erleichterung, zu einer unnötigen Verkomplizierung für alle Beteiligten kommen. Die helfenden Hexenmeister wären in diesem Fall juristische Berater. Auch die Begrenzung der Investitionen, wie in den USA, müsste verwaltet werden. Außerdem wären die Investoren gezwungen ihr Einkommen oder Vermögen offenzulegen, was in Deutschland bekanntlich niemand will.

Daher sollte sich die Schwarmfinanzierung zunächst weiterentwickeln, bevor man über neue Regularien und zusätzliches Aufsichtsrecht diskutiert. Die Ansätze des Aufsatzes von Hornuf und Klöhn sind zwar gut, aber aufgrund neuer Plattformmodelle neu zu überdenken.

Johannes Tschesche

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Veröffentlicht unter Crowdfunding

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