Das Kleinanlegerschmutzgesetz

Nach dem die Bundesminister Dr. Schäuble und Maas ihren Aktionsplan zum Schutze der Kleinanleger bekanntgegeben haben, haben die zuständigen Referenten in Berlin ganze Arbeit geleistet. Das Ergebnis ist ein „Entwurf eines Gesetzes Kleinanlegerschutzgesetzes“ (vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-07-28-kleinanlegerschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5, abgerufen am 30.07.2014 um 18:23 Uhr). Die erste Frage, die man sich beim Öffnen des Dokuments stellt: „Liest den Scheiß, der in den Ministerien entsteht, eigentlich irgendeine Sau Korrektur, bevor er der Öffentlichkeit präsentiert wird?“ Ja, ok, es ist nur ein Entwurf. Dennoch wird dieser Entwurf der Öffentlichkeit präsentiert und sollte wenigstens den Fauxpas „Entwurf eines Gesetzes Kleinanlegerschutzgesetzes“ nicht enthalten. Man hätte beispielsweise „Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes“ oder „Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Kleinanleger“ oder „Entwurf eines Gesetzes zum Kleinanlegerschutz“ schreiben können. Aber „Entwurf eines Gesetzes Kleinanlegerschutzgesetzes“ geht einfach nicht, wenn man an einer derart exponierten Stelle Entwürfe im Namen des Gesetzgebers veröffentlicht! Setzen, Sechs!

Die zweite Frechheit ist, dass zur einführend erörterten Problemstellung und Motivation (Kurz zusammengefasst: Anleger haben Vermögenseinbußen erlitten, weil sie falsche Annahmen getroffen habe. Deshalb ist ihr Vertrauen und das unbeteiligter Dritter in den Kapitalmarkt gesunken.) eine Zielsetzung abgeleitet wurde, die (wenigstens) als fragwürdig zu bezeichnen ist, was nachfolgend begründet wird. Nur um einige Ziele zu nennen, sollen folgende Zitate aus dem Dokument dienen.

  1. „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen fortbestehende Regelungslücken geschlossen werden.“
  2. „Insbesondere soll die Transparenz von Vermögensanlagen weiter erhöht werden (…)“
  3. „Damit soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können.“
  4. „Durch verbesserten Schutz von Anlegern sollen Vermögensschäden verhindert werden und das Vertrauen in die in Deutschland angebotenen Finanzdienstleistungen und Produkte gestärkt werden.“

Diese Ziele lesen sich auf den ersten Blick und nur oberflächlich betrachtet gar nicht mal schlecht. Genauer betrachtet zeigt sich aber etwas sehr gefährliches! Insbesondere Punkt 1 ist höchst dramatisch und stellt einen massiven Einschnitt in unsere Freiheitlich demokratische Grundordnung dar! Auf Deutsch steht da nämlich, dass man des Regulierens wegen reguliert. Gesetze zur Regulierung von bisher nicht regulierten Sachverhalten als Selbstzweck sind ein Einschnitt in unsere verfassungsmäßig garantierte Freiheit! Ein Grundprinzip unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist es nämlich, dass prinzipiell alles erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist oder einem anderen schadet. Folglich gibt es eigentlich keine Notwendigkeit, dass eine Regelungslücke geschlossen werden muss! Insbesondere dann nicht, wenn deren Schließung das als Begründung verwendete Problem nicht löst. Denn nirgendwo in dem gesamten Dokument wird ein Zusammenhang zwischen den Regelungslücken und angeblich entstandenen Schäden hergestellt. Ohne einen solchen Zusammenhang stellt die Forderung lediglich eine unbegründete gesetzliche Regelung dar, die ausschließlich Geld kostet, niemandem etwas nutzt (außer vielleicht gewissen Politikern) und zudem für noch mehr Komplexität und Intransparenz sorgt.

Damit wäre man bei Punkt 2. Angeblich soll die Transparenz erhöht werden. Wie obenstehend beschrieben, wird aber genau das Gegenteil umgesetzt. Außerdem ist es problematisch, wenn man einerseits von Transparenz spricht, auf der anderen Seite aber ein KLEINANLEGERschutzgesetz entwirft, obwohl es den Begriff des Kleinanlegers bisher in keinem anderen Gesetz gibt. Vielmehr wird dort von Privatanlegern gesprochen. Weiterhin sollte man zu Zeiten der Antidiskriminierungsgesetze Anleger auch nicht nach klein und groß unterscheiden und damit nach ihrem Geldbeutel bewerten. Denn das, was für den einen klein ist, kann für den anderen schon sehr groß sein. So wäre der Verlustfall von 10.000 € für eine Person mit geringem Einkommen erheblich schmerzvoller als ein Verlust in Höhe von 30.000 € eines Millionärs. Beides sind aber Privatanleger und die Beträge noch in einer Höhe, dass sie nach derzeitiger Gesetzeslage gleichwertig schutzbedürftig sind.

Punkt 3 schlägt dem Fass den Boden aus. Da soll der Anleger überprüfen können, ob eine öffentlich angebotene Kapitalanlage seriös ist. Moment mal! Alle Kapitalanlagen sollen einer gewissen Regulierung unterworfen werden und sogar die kleinen Angebote der Schwarmfinanzierer sollen bei der BaFin registriert werden. Ja, mit welchem Zweck denn, wenn man offenlässt, ob sie seriös sind oder nicht? Welchen Mehrwert erhält der Anleger dadurch denn? Dass er frei entscheiden darf, ob er sein Geld seriös oder unseriös investiert? Wo liegt dann der Unterschied zum Ist-Zustand? Angenommen, der Kleinanleger erkennt, dass es sich bei der angebotenen Kapitalanlage um ein unseriöses Angebot handelt, was hat dann die BaFin vorher bei der Registrierung erkannt? Vermutlich nur den Zahlungsbeleg für den Verwaltungsvorgang. Das ist doch totaler Schwachsinn!

Mit Punkt 4 wird wieder so eine Wischiwaschischeiße formuliert, die alles und nichts heißen kann. Abgesehen davon zeigt sie, worum es wirklich geht: Das Vertrauen in die Finanzindustrie soll gestärkt werden, damit wieder mehr Menschen Geld in irgendwelche regulierten Produkte investieren, woran der Staat und die etablierte Finanzbranche blendend verdienen. Der Anlegerschutz ist dabei in Wirklichkeit scheiß egal! Vermögensschäden werden mit den Lösungsvorschlägen des Gesetzesentwurfs keine verhindert! Ganz im Gegenteil: Durch den „neuen Sicherheitsgewinn“ werden viele Anleger ihre Anlageentscheidung in sehr risikobehaftete Anlageformen weniger kritisch hinterfragen!

Noch frecher ist die Tatsache, dass im Dokument die Existenz weiterer Lösungsalternativen anstelle des vorgeschlagenen Gesetzes verleugnet wird. Das ist schlicht und ergreifend falsch und wird einem Land, wie Deutschland es gerne sein möchte, nicht ansatzweise gerecht!

Inhaltlich gibt das Kleinanlegerschutzgesetz wenig Sinnvolles her. Lediglich die Tatsache, dass die BaFin zur Untersagung öffentlicher Angebote unter bestimmten Umständen ermächtigt wird ist sinnvoll. Allerdings zeigen sich auch Mängel in der Umsetzung. Auch das bonierte Festhalten an der Prospektpflicht als zentrales Instrument für Anlegerschutz, was auch im vorliegenden Entwurf durch Erweiterungen geschieht, zeugt nicht von der Praxistauglichkeit des Gesetzentwurfs.

Da die Begründung für die Schaffung des Gesetzes mangelhaft ist und auch die inhaltlichen Ziele nicht ansatzweise erreicht werden (teilweise sogar das Gegenteil der Fall ist) muss man von einem Kleinanlegerschmutzgesetz anstatt eines Anlegerschutzgesetzes sprechen. Es kann nicht sein, dass ein Gesetz, welches Anlegerschutz bieten soll, lediglich Protektionismus und weitere Zusatzregeln bietet, die weder Transparenz noch Vertrauen in irgendwas schaffen. Auch die regelrecht putzig wirkenden Werbeeinschränkungen sind an Einfältigkeit kaum zu überbieten.

Das einzig zunächst Positive: Je nach Umfang der Kosten für die Registrierung, könnte es für die Crowdfunding-Plattformen (Crowdinvesting-Plattformen) nun leichter werden, vernünftige Beteiligungen bis zu einer Gesamtsumme von 1 Mio. Euro anbieten zu können. Falls die Registrierungskosten der Vermögensanlagen für die Schwarmfinanzierer aber mit mehreren tausend Euro verbunden sein sollten, bleibt das Ganze nichts weiter als ein Schildbürgerstreich. Man könnte alternativ aber auch eine Mischung aus demoskopischem Aktionismus, Zynismus, blankem Hohn und Protektionismus unterstellen.

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Veröffentlicht unter Crowdfunding, Finanzboulevard

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