Warum die BGH-Entscheidung bezüglich der SCHUFA-Berechnungen eine Frechheit ist

Heute wurde über die Pressestelle des BGH in Karlsruhe mitgeteilt, dass die SCHUFA ihre Berechnungsvorschriften für die Scorewerte nicht offenlegen muss, da sie vom Geschäftsgeheimnis geschützt seien. Für die Bevölkerung, die sich den Machenschaften des Unternehmens nicht entziehen kann, ist das ein Schlag ins Gesicht – und zwar aus mehreren Gründen.
So ist beispielsweise die Argumentation des SCHUFA-Anwalts äußerst fragwürdig. Laut Handelsblatt online (http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/umstrittenes-scoring-bgh-weist-klage-gegen-schufa-ab-seite-all/9397106-all.html, abgerufen am 28.01.2014 um 21:07 Uhr) verweist der Anwalt der SCHUFA auf „wissenschaftlich anerkannte statistisch-mathematische Verfahrensweisen“. Der aufgeklärte Bürger müsste spätestens jetzt aufschreien, da als wissenschaftlich anerkannt nur das gelten kann, was auch wissenschaftlich publiziert wurde – also öffentlich zugänglich ist. Auch muss laut Bundesdatenschutzgesetz dargelegt werden, wie die Scoringwerte zustande kommen. Ohne eine Offenlegung des Verfahrens geht das aber nicht. Selbst dann, wenn die Datenbasis einer Person offengelegt wird, stellt das noch lange keine schl+ssige Erklärung dar.
Mit dem Urteil wurde die Position der SCHUFA gegenüber den Personen gestärkt, über die das Unternehmen Daten sammelt. Das ist mehr als kritisch! Denn die SCHUFA ist eine marktdominierende Institution, der sich kein Normalverbraucher auch nur ansatzweise entziehen kann. Eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist ohne das Wirken dieses Wirtschaftsunternehmens faktisch nicht möglich.
Dem Unternehmen wurde die Geheimhaltung ihrer Berechnungsvorschriften für Scorewerte als Geschäftsgeheimnis zugestanden. Das ist zunächst einmal in Ordnung. Ein Score, dessen Entstehung aber nicht nachvollziehbar ist, kann aber auch nicht als Grundlage für die Kreditwürdigkeit herangezogen werden! Das sollte auch das BaFin entsprechend klarstellen. Denn ein Scorewert ohne die Möglichkeit der Überprüfung des Zustandekommens ist mit Kaffeesatzleserei vergleichbar. Es ist bei gleichbleibender Haltung der SCHUFA also egal, ob eine Bank das Kreditscoring auf Basis ihrer Daten durchführt oder aber eine Kristallkugel kauft, den Wert auswürfelt oder mittels Wünschelrute auspendelt.
Gerade für die stark regulierten Banken ist das ein Problem. Der Gesetzgeber erwartet, dass Banken ihre Darlehen nur an kreditwürdige Kreditnehmer vergeben. Diesen Sachverhalt regelt § 18 KWG. Darin heißt es u.a.:
„Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern.“
Banken dürfen (und müssen ggf.) also Auskunfteien, wie die SCHUFA, nutzen, um die Bonität ihrer Kreditnehmer zu prüfen. Wenn jetzt aber ein Kreditscoring durchgeführt wird, dessen Ergebnisse nicht nachvollziehbar sind, dann verstoßen die Banken gegen die Verpflichtung einer ordentlichen Bonitätsprüfung. Solange man die Scoringwerte nicht nachvollziehen kann, ist eine Bonitätsprüfung auf ihrer Basis nämlich schlicht und einfach nicht möglich!
Da die SCHUFA ihre Auswertealgorithmen nicht offenlegt, kann auch nicht gesagt werden, ob das von ihr durchgeführte Scoring deterministisch oder stochastisch ist. Die Frage, ob eine gleiche Datenbasis zu gleichen Scorewerten führt, kann also nicht beantwortet werden. Damit verstoßen alle, die diese Werte verwenden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Man kann jetzt natürlich argumentieren, dass die SCHUFA ein privatwirtschaftliches Unternehmen ist und auch niemand auf die Idee kommen würde, auf Offenlegung der Rezeptur von Coca Cola zu klagen. Das ist richtig. Es kommt aber auch niemand auf die Idee eine Baufianzierung, den Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder eines Mietvertrages von meinem Colakonsum abhängig zu machen. Gleichzeitig werde ich beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags nicht dazu gezwungen, Häufigkeit, Trinktemperatur und Uhrzeit meines Colakonsums an Coca Cola zu melden.
Insbesondere die Tatsache, dass dieses in quasi keiner Form regulierte Unternehmen massiven Einfluss auf das Geschehen in der Kreditwirtschaft hat, macht die Sache regelrecht gefährlich. Man fordert einerseits von den Banken Transparenz und reguliert sie bis zum Erbrechen, andererseits werden Geschäftsentscheidungen eigentlich regulierter (systemrelevanter) Geschäfte von nicht regulierten Glaskugelzahlenwerten abhängig gemacht. Mit Verbraucherschutz hat das nichts zu tun! Die Banken wollen, dass ihre Kunden ihnen vertrauen. Dabei ist Transparenz unbedingt erforderlich. Andernfalls kann auch kein Vertrauen aufgebaut werden.
In anderen systemrelevanten Wirtschaftsbereichen müssen Firmen auch entweder ihre Prozesse offenlegen oder nachweisen, dass die Prozesse die entsprechenden Resultate liefern. Im Fall der SCHUFA ist beides faktisch nicht der Fall!
Bankkunden, Mieter und Menschen, die telefonieren wollen, werden sich vermutlich weiterhin den Machenschaften der SCHUFA aussetzen müssen und werden vom Gesetzgeber weiterhin nicht geschützt. Traurig, dass sowas mit gerichtlicher Unterstützung möglich ist. Auch die unternehmerische Ehre der SCHUFA oder der Grundsatz ehrlicher Geschäftsleute ist offenbar nicht vorhanden. Andernfalls würde man sich nicht auf die gleiche Stufe mit Kartenlegern, Kaffeesatzlesern und anderen Scharlatanen begeben.

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