Anlegerschutz und Regulierungswahn – Teil 3

Im zweiten Teil der Serie wurde angekündigt, dass im vorliegenden Teil die Überregulierung am Beispiel von Crowdfunding diskutiert wird.Um Missverständnissen vorzubeugen sei angemerkt, dass der Begriff Crowdfunding, wie er hier verwendet wird, auch das mit einschließt, was an anderer Stelle als Crowdinvesting bezeichnet wird.*

Beim Crowdfunding, oder besser gesagt bei den Crowdfunding-Modellen, die auf die Finanzierung von Unternehmen abzielen, gibt es derzeit im Wesentlichen zwei Ansätze. Entweder die Beteiligung erfolgt in Form einer echten Unternehmensbeteiligung oder aber in Form eines partiarischen Darlehens. Es gibt zwar auch andere Varianten, diese stellen derzeit aber noch eine Minderheit dar. Starten Plattformbetreiber nun ein Crowdfunding, so hängt es von der Ausgestaltung und der einzusammelnden Summe ab, ob dafür teure Genehmigungen der BaFin nötig sind oder eben nicht.

Beginnen wir mit dem, was im englischen Sprachraum als equity-based crowdfunding oder einfach nur equity crowdfunding genannt wird. Neuerdings wird auch immer wieder der Begriff Crowdinvesting dafür verwendet. Dabei werden Unternehmensanteile über eine Internetplattform vergeben. Der Investor wird also Gesellschafter des Unternehmens mit Kapitalbedarf und das Unternehmen erhält echtes Eigenkapital. In diesen Fällen unterliegen die Unternehmen der Prospektpflicht. Konkret bedeutet das, dass ein Wertpapierprospekt nach Vorgaben der BaFin erstellt werden muss. Darin müssen alle möglichen Sachverhalte bezüglich der angebotenen Anlage erläutert werden. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Beschreibung möglicher Risiken. Anschließend wird das Prospekt zur Prüfung bei der BaFin eingereicht. Entspricht es den Anforderungen wird es genehmigt, wird veröffentlicht und die Kapitalanlage darf angeboten werden. Die Sicherheit der Beteiligung wird dadurch nicht erhöht, da die BaFin faktisch inhaltlich nicht prüfen kann, ob das Unternehmen lautere oder unlautere Absichten hat. Auch mögliche unternehmerische Risiken können nicht überprüft werden. Außerdem entstehen dem kapitalsuchenden Unternehmen durch die Prospektpflicht erhebliche Kosten. Die Prüfung des Prospekts kostet ca. 6.000 € und die Erstellung im Zweifel einen größeren fünfstelligen Betrag. Für ein junges Unternehmen mit Kapitalbedarf ist genau das natürlich ärgerlich. Für Leute mit zweifelhaften Absichten stellt es lediglich eine teurere Einstiegshürde dar. Die Dummen sind in diesem Fall die Investoren und das kapitalsuchende Unternehmen. Im Übrigen ist es den Investoren völlig egal, ob sie ihr Geld mit dem Segen der BaFin verlieren oder aber einfach so.

Ausnahmen von der Prospektpflicht existieren allerdings auch. Diese treten dann ein, wenn eine Anlagesumme von weniger als 100.000 € pro Jahr und Unternehmen eingeworben werden soll, weniger als 150 zeichnende Anleger investieren können oder der Handel ausschließlich mit sogenannten qualifizierten Anlegern vollzogen wird. Faktisch sind die Unternehmen damit hinsichtlich der einzusammelnden Summe kastriert. Diese Regelungen erscheinen zunächst sinnvoll, da damit Schaden abgewendet werden soll. So ist ein Schaden von 100.000 € weniger tragisch als ein Schaden von 1.000.000 €. Demzufolge erscheint es auch logisch, wenn „nur“ 150 Anleger anstelle von 1000 Anlegern Schaden nehmen. Allerdings ist es zweifelhaft, ob es aus Anlegersicht korrekter ist, wenn 50 Anleger beispielsweise 1.000 € verlieren oder aber 1.000 Anleger jeweils 1.000 € verlieren. Der Schaden für den individuellen Anleger ist in jedem Fall gleich. Nimmt man als Beispiel hingegen das Einsammeln einer Summe von 1.000.000 € durch 100.000 Investoren, so wäre der Schaden für den Einzelnen Investor vernachlässigbar gering. Dennoch besteht die Prospektpflicht. An dieser Stelle wäre es wünschenswert, wenn es auch eine Regelung für kleinere Einzelinvestments gäbe.

Was eine Prospektpflicht jedoch ad absurdum führt ist die Tatsache, dass die öffentliche Darstellung im Internet zu einer sehr viel tiefergreifende Prüfung der Kapitalanlage durch den Anlegerschwarm und Interessierte erfolgt als es die BaFin leisten kann. Außerdem erfolgen viele aktuelle Crowdfunding- oder Crowdinvestingaktionen über ein anderes Modell des Crowdfunding. Dabei handelt sich um das lending-based crowdfunding, was ebenfalls als Crowdinvesting bezeichnet wird, wenn damit Unternehmen mit Kapital ausgestattet werden. Anstelle von Eigenkapital einzusammeln, nehmen die Unternehmen bei den Investoren ein Darlehen. Dieses Beteiligungsdarlehen wird dann, in unterschiedlichen Ausgestaltungen, mit einem Zinssatz versehen und irgendwann wieder fällig. Diese Form des Crowdinvesting kann auch größere Beträge als 100.000 € mit beliebig vielen Investoren einsammeln. Vielfach werden die Nachteile für das Unternehmen vergessen. Insbesondere die Gefahr einer Überschuldung des Unternehmens und damit die Insolvenz bei Fälligstellung der Darlehen durch die Investoren und gleichzeitig mangelnder Liquidität. Auch die Tatsache, dass ein Darlehen kein Eigenkapital ist, ist für das Unternehmen bei der Finanzierung von Vorhaben nachteilig. Für den Investor ist es dahingehend nachteilig, dass er als Kapitalgeber quasi keine Rechte am Unternehmen hält, was er als Gesellschafter oder Aktionär hätte. Obwohl in diesem Fall sowohl Anleger als auch die Unternehmen einem faktisch größeren Risiko ausgesetzt sind, wird hier nicht reguliert und geschützt. Das muss kein Mensch verstehen. Nicht, dass hier eine Regulierung erforderlich wäre; vielmehr ist es ein Indiz dafür, dass man die Prospektpflicht im einführend genannten Fall abschaffen sollte.

Im Prinzip ist bei über das Internet zu finanzierenden Vorhaben ein enorme Kraft am Werk, die Schwachstellen identifizieren und mögliche Risiken aufdecken kann: die Internetnutzer. Außerdem würde man die Prospektpflicht schlicht und einfach überflüssig machen, wenn es in den Beteiligungsverträgen zwei Sachverhalte als klar formulierte Frage-Antwort-Konstellation deutlich vor allem anderen gäbe.

1. Frage: Besteht die Möglichkeit des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals?

1. Antwort: Ja!/Nein!

2. Frage: Können dem Investor weitere Kosten zusätzlich zum eingesetzten Kapital entstehen?

2. Antwort: Ja!/Nein!

Das gilt übrigens für alle Kapitalanlagen und würde so etliche unverständliche Formulierungen in den Verträgen verständlich machen. Die Idee wurde übrigens auch schon vom derzeit wohl innovativsten Banker Deutschlands, Matthias Kröner, thematisiert (http://www.matthias-kroener.de/dieser-kundenschutz-schutzt-nur-die-banken/).

In den Fällen von Crowdinvesting und Crowdfunding stellt der Regulierungswahn eine wirkliche Innovationsbremse dar. Derzeit können nur Dienstleister oder weniger kapitalintensive Gründungen über das Internet finanziert werden. Kapitalintensive Technologiegründungen hingegen, die für den Standort Deutschland von Bedeutung sind, sind ohne institutionelle Investoren schlicht und einfach nicht möglich. Damit verbleiben auch die damit zu erzielenden Gewinne fest in der Hand der etablierten Strukturen der Finanzbranche. Der Kleinanleger hat keine Chance daran zu partizipieren, ohne einen Teil des möglichen Gewinns auf die Konten derer zu speisen, die in der Vergangenheit für Finanzkrisen und das Zusammenbrechen ganzer Volkswirtschaften verantwortlich waren.

Der Beteiligungsmarkt gehört für alle, die sich dafür interessieren und beteiligen möchten, geöffnet und dereguliert! Anbieter der Beteiligungen und Vertriebsstrukturen müssen für vorsätzliche und grob fahrlässige Fehler haftbar gemacht werden. Dadurch wird die Bereitschaft unverständliche, unverhältnismäßig riskante und schlicht betrügerische Produkte aufzulegen und zu vermitteln sinken. Gleichzeitig wird dadurch allen Mensch eine Möglichkeit eröffnet, sich an der Realwirtschaft zu beteiligen und diese nach eigenem Ermessen gestaltend beeinflussen zu können.

Im nächsten Teil der Serie wird die vermeintliche Sicherheit und die durch die Regulierung entstehenden Kosten von Fonds, die sich bei Anlegern einer hohen Beliebtheit erfreuen, thematisiert.

*Eine Abgrenzung der Begriffe findet sich in Crowdinvesting: Ein Einordnungsversuch.

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Veröffentlicht unter Crowdfunding, Finanzboulevard

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